Kriegsdienstverweigerung ein Grundrecht

IDK-Beratung zur Kriegsdienstverweigerung:

Persönliche IDK-Beratungstreffen, individuelle Beratungen sind möglich.

Berlin: IDK e.V., Anti-Kriegs-Museum, Brüsseler Str. 21, 13353 Berlin - Mitte oder Bibliothek der Freien im Haus der Demokratie und Menschenrechte, Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin - Prenzlauer Berg oder Antiquariat Müßiggang, Oranienstr. 14a (Rio-Reiser-Platz) 10999 Berlin - Kreuzberg Lüneburg: IDK-Beratung, Andreas Reichl, Tandem-Bürogemeinschaft, Bei der Pferdehütte 12, 21339 Lüneburg. Schwerin: IDK-Beratung, TtE-Bücherei, Dr.-Külz-Str. 3, 19053 Schwering. Andere Orte bitte nachfragen.

Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung. Bitte einfach das Kontaktformular nutzen oder eine Email schreiben: info(at)idk-info.net 

LINK: externes Video = kurz&klar = zur Rechtslage der Kriegsdienstverweigerung

 

Die Wehrpflicht ist in Deutschland nicht abgeschafft, sondern nur „ausgesetzt“. Das heißt, sie kann jederzeit durch einen Beschluss des Bundestages wieder aktiviert werden. Die Diskussion darüber nimmt seit einiger Zeit an Intensität zu. Unabhängig davon gilt Artikel 4, Absatz 3 des Grundgesetzes weiter: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.

Kriegsdienstverweigerung (KDV) ist und bleibt ein unveräußerliches Grundrecht. Über die Anerkennung als Kriegsdienstverweiger*in entscheidet auf Antrag das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (50964 Köln, Telefon 0221-36730, e-Mail: service@bafza.bund.de).

Trotz der zunehmenden Forderungen nach einer Wiederbelebung der Wehrpflicht empfehlen wir, vorerst von einem vorsorglichen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung abzusehen, weil dies quasi einer vorauseilenden (freiwilligen) Wehrerfassung gleichkäme, noch bevor eine dafür zuständige Behörde überhaupt existiert. Die Bildung einer solchen Behörde und deren Tätigkeit wollen wir durch solche Anträge nicht ungewollt fördern. Also: Wer bislang keinen „Kontakt“ mit den militärischen Behörden hatte, sollte ihn von sich aus auch nicht suchen, solange es keine rechtlichen Grundlagen für eine militärische Erfassung, Musterung oder eine wie auch immer geartete Dienstpflicht gibt.

 

Soldatinnen und Soldaten

Auch Soldatinnen und Soldaten steht das Grundrecht auf KDV gemäß Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz zu. Gerade sie können aufgrund ihres Dienstes, ihrer Erfahrungen und ihres Wissens um die Unmenschlichkeit des Krieges in Gewissensnöte geraten. Allerdings befinden sie sich als Menschen, die dem Beamtenrecht unterliegen, in einer doppelt schwierigen Position: Eine Verweigerung des Dienstes ist gleichbedeutend mit der Kündigung ihres Dienstverhältnisses und unter Umständen mit dem Verlust ihres Lebensunterhalts. Soldatische Kriegsdienstverweigerer sollten daher unbedingt Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen. In Notlagen sollte sofort das Recht auf Kriegsdienstverweigerung in Anspruch genommen werden.

 

Informationen für Reservistinnen und Reservisten

Reservist*innen sind Menschen, die tauglich gemustert sind, Dienst bei der Bundeswehr geleistet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch Ihnen steht das Grundrecht auf KDV gemäß Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz zu. Bitte beachten: Anders als Personen, die weder Wehrdienst geleistet haben noch gemustert sind, stellen Reservist*innen ihren Antrag auf KDV schriftlich oder zur Niederschrift bei dem für den Wohnort zuständigen „Karrierecenter“ der Bundeswehr (früher: Kreiswehrersatzamt). Welches Karrierecenter für den Wohnort zuständig ist, kann erfragt werden unter Telefon 0800 980 08 80.

Das „Karrierecenter“ bestätigt den Eingang des Antrages und leitet ihn an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA) weiter

Wie ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag sollte folgenden Satz enthalten: „Hiermit verweigere ich unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe“.

Der Antrag muss begründet werden. In der Begründung müssen die Gründe, die zur Kriegsdienstverweigerung geführt haben, als Gewissensentscheidung dargestellt werden. Es kommt nicht darauf an, möglichst viel zu schreiben, sondern die Auseinandersetzung mit dem Gewissen eindeutig darzustellen. 

Gewissensnot kann beispielsweise durch Bilder und Berichte über Kriegshandlungen ausgelöst werden, die in Zeitungen, im Rundfunk, im Fernsehen oder in den sozialen Medien dargestellt werden. Die Vorstellung, sich an solchen Handlungen beteiligen zu müssen, kann zu einem unauflöslichen Gewissenskonflikt führen. „Ich kann es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, Mitmenschen zu töten und mich an Kriegen zu beteiligen.“

Berichte von Soldat*innen über ihre Erlebnisse von Kriegsgräueln können Ängste und Gewissensnöte auslösen. „Wenn ich mir vorstelle, ich müsste als Reservist*in solche Kriegshandlungen unterstützen oder mitverantworten, gerate ich in Gewissensnot, denn Derartiges kann ich nicht mit meinem Gewissen vereinbaren.“

Wenn es mehrere Beispiele gibt, sollten sie genannt werden, wichtig ist aber das entscheidende auslösende Moment. Dies kann etwa auch ein Erlebnis im Zusammenhang mit Leben oder Tod sein, die Geburt eines Kindes oder der Tod eines Angehörigen. Es muss der Zusammenhang dargestellt werden, was das auslösende Ereignis mit dem Reservedienst bei der Bundeswehr zu tun hat.

Dem Antrag ist ein tabellarischer Lebenslauf beizulegen. Im Lebenslauf sollten auch Ereignisse benannt werden, die zur Gewissensentscheidung geführt haben. Es dürfen keine Widersprüche zwischen Lebenslauf und Begründung entstehen. Der Antrag, seine Begründung und der Lebenslauf müssen mit Datum unterschrieben sein.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Das Gewissen jedes Einzelnen richtet sich nicht nach Kalender oder Uhrzeit. Es ist Veränderungen unterworfen und nichts Starres. Für eine Gewissensentscheidung ist es niemals zu früh oder zu spät. Auch während oder nach absolviertem Militärdienst können Soldat*innen oder Reservist*innen zu der Entscheidung gelangen, den Kriegsdienst zu verweigern. Ein solcher Sinneswandel spricht nicht unbedingt gegen die Glaubwürdigkeit, bedarf aber einer nachvollziehbaren Begründung. Möglicherweise sind es gerade Einflüsse und Erfahrungen während des Dienstes, die zu dieser Entscheidung geführt haben. Bei manchen Verweiger*innen ist es ein plötzliches Schlüsselerlebnis, das einen Gesinnungswandel auslöst und Gewissensentscheidung innerlich erzwingt. Andere ringen Wochen, Monate und manchmal Jahre mit sich, bevor es zum Durchbruch zu einer Gewissensentscheidung kommt.

Praktische Hinweise für die Antragstellung

Auf Vollständigkeit achten! Nur vollständige Anträge werden zur Entscheidung an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA) zur Entscheidung weitergeleitet. Die vollständigen Antragsunterlagen sollten entweder beim „Karrierecenter“ persönlich eingereicht oder per Einschreiben mit Rückschein auf den Weg gebracht werden. Bei persönlicher Abgabe sollte eine Empfangsbestätigung gefordert werden. 

Fristen beachten! Wenn zunächst nur der schriftliche Antrag gestellt wird und Begründung und Lebenslauf nachgereicht werden, müssen diese innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung beim „Karrierecenter“ eingegangen sein. Sie müssen so rechtzeitig abgeschickt werden, dass sie in der Frist dem „Karrierecenter“ vorliegen. 

Wer nicht möchte, dass die Bundeswehr über die persönlichen Daten des Lebenslaufes oder die Beweggründe der Gewissensentscheidung Kenntnis bekommt, kann den Lebenslauf und die Begründung des Antrages auch in einem separaten (verschlossenen) Umschlag dem Antrag beilegen. Auf dem Briefumschlag sollte dann stehen, dass darin Lebenslauf und Begründung enthalten sind. 

Das KDV-Verfahren beim Bundesamt BAfzA

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA) muss die Kriegsdienstverweigerung der Reservistin/des Reservisten anerkennen, wenn

1. der Antrag mit Begründung und tabellarischem Lebenslauf vollständig ist;

2. und die dargelegten Gewissensgründe geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen;

3. die Beweggründe den Tatsachen entsprechen und aus dem Lebenslauf oder bekannten Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben abgeleitet werden können. 

Das Bundesamt kann schriftliche Rückmeldungen geben, wenn es Zweifel an den genannten Gewissensgründen hat. Dann hat die Reservistin/der Reservist vier Wochen nach Erhalt des Schreibens Zeit, sich zu den Zweifeln des Bundesamtes schriftlich ergänzend zu äußern und die Zweifel auszuräumen.

Bestehen seitens des Bundesamtes weiterhin Zweifel, kann es eine mündliche Befragung (Anhörung) anordnen. Diese Anhörung ist nicht öffentlich.

Lehnt das Bundesamt den Antrag ab, kann dagegen innerhalb von vier Wochen nach der Ablehnung schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist zu begründen.

Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kann dagegen beim für den Wohnort der Reservistin/des Reservisten zuständigen Verwaltungsgericht geklagt werden.

Die IDK hilft und berät

Was also tun, wenn das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten die dargestellten Gewissensgrunde anzweifelt? Jede*r Soldat*in, jede*r Reservist*in, kann Hilfe und Unterstützung für die Kriegsdienstverweigerung bei der Internationale der Kriegsdienstgegner*innen (IDK e.V.) bekommen. 

 

Alle,

die über die aktuelle Lage zum Thema Kriegsdienstverweigerung, gegen die Wehrpflicht und Dienstpflicht aktiv werden wollen, sind eingeladen.

Die IDK fordert von der Politik die ersatzlose Abschaffung der Gewissensprüfung, denn das Grundrecht auf KDV muss ohne Gewissensprüfung gelten, also ohne Antragstellung, Prüfung und Genehmigung ... Mitstreiter*innen sind willkommen.

Internationale der Kriegsdienstgegner/innen e.V. IDK
 

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