IDK-Beratung zur Kriegsdienstverweigerung:
Wir rufen alle Soldatinnen und Soldaten auf: Folgen sie ihrem Gewissen!
1. Quittieren sie ihren Dienst bei der Bundeswehr! Bitte wenden sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht: Kündigen sie bei der Bundeswehr.
2. Oder: Soldat*innen können nach dem Grundgesetz den Kriegsdienst verweigern.
Wir empfehlen aktuell von einem "vorsorglichen" Antrag auf Kriegsdienstverweigung nach dem Grundgesetzt abzusehen, weil für die Antragstellung die Erfassung und Musterung erforderlich ist. Diese staatliche Erfassung & Musterung wollen wir aus politischen Gründen nicht fördern. Also: wer noch keinen "Kontakt" mit den militärischen Behörden hatte, sollte das auch weiterhin vermeiden.
Grundrecht wahrnehmen
Auch wenn die Wehrpflicht seit 2011 ausgesetzt ist, könnte sie jederzeit wieder reaktiviert werden. Das Grundrecht auf KDV gilt unabhängig von der Wehrpflicht. Den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes zu verweigern, ist unveräußerliches Grundrecht. Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag.
Kontakt: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben 50964 Köln
Telefon 0221 36730, E-Mail: service@bafza.bund.de
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist von der Reservist*in schriftlich oder zur Niederschrift beim für den Wohnort zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr (Kreiswehrersatzamt) zu stellen. Der Antrag kann nicht beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gestellt werden. Das Karrierecenter (Kreiswehrersatzamt) bestätigt der Reservistin, dem Reservisten den Eingang des Antrages und leitet den Antrag an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weiter. Denn Reservist*innen sind nur diejenigen, die tauglich gemustert sind, einen Kriegsdienst bei der Bundeswehr geleistet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Welches Karrierecenter (Kreiswehrersatzamt) für den Wohnort zuständig ist, kann erfragt werden unter Telefon 0800 980 08 80.
Wie ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag sollte den Satz enthalten : „Hiermit verweigere ich nach Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe“.
Der Antrag muss begründet werden. In der Begründung müssen die Gründe, die zur Kriegsdienstverweigerung geführt haben, als Gewissensentscheidung dargestellt werden. Es ist nicht entscheidend möglichst viel zu schreiben, sondern die Auseinandersetzung mit dem Gewissen eindeutig darzustellen.
Beispiele: Wenn ich Bilder über Kriegshandlungen im Fernsehen oder in den Sozialen Medien sehe oder darüber lese und mir vorstelle, ich müsste mich daran beteiligen, dann käme ich in Gewissensnot. Ich kann es nicht mehr mit meinem Gewissen vereinbaren, mich an Kriegen zu beteiligen.
Wenn Soldat*innen über ihre Erfahrungen in Kriegseinsätzen berichten und ich mir vorstelle, ich müsste als Reservist*in diese Kriegshandlungen unterstützen, kann ich das nicht mit meinem Gewissen vereinbaren.
Wenn es mehrere Beispiele gibt, sollten sie genannt werden, wichtig ist aber das entscheidende auslösende Moment. Dies kann etwa auch ein Erlebnis im Zusammenhang mit Leben oder Tod sein, die Geburt eines Kindes oder der Tod eines Angehörigen. Es muss der Zusammenhang hergestellt werden, was das auslösende Ereignis mit dem Reservedienst bei der Bundeswehr zu tun hat.
Dem Antrag ist ein tabellarischer Lebenslauf beizulegen. Im Lebenslauf sollten auch Ereignisse benannt werden, die zur Gewissensentscheidung geführt haben. Es dürfen keine Widersprüche zwischen Lebenslauf und Begründung entstehen.
Der Antrag, seine Begründung und der Lebenslauf müssen mit Datum unterschrieben sein.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Reservist*innen müssen in der Begründung darstellen, was sie veranlasst, gerade jetzt ihre Kriegsdienstverweigerung zu beantragen. Denn schließlich haben sie in der Ausbildung bei der Bundeswehr bereits Dienst an der Waffe geleistet und hatten bisher auch als Reservist*innen kein schlechtes Gewissen, es auch weiterhin zu tun. Sinnvoll ist die Darstellung des auslösenden Erlebnisses, das die Gewissensentscheidung den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern innerlich erzwingt Eine Zuwiderhandlung würde nach KDV-Logik den/die Kriegsdienstverweiger*in in ernsthafte Gewissensnot bringen. Deshalb sollte der Antrag nach dem angegebenen Ereignis zeitnah gestellt werden. Wenn ein aktueller Krieg oder ein persönliches Erlebnis mit dem Tod als letzter Anlass für die Verweigerung genannt würde, wäre daraus abzuleiten, dass jeder Krieg ein Verbrechen an der Menschheit ist und grundsätzlich auch jede Beteiligung an allen denkbaren Kriegen ausgeschlossen ist.
vollständigen KDV-Antrag stellen
Es ist sinnvoll die vollständigen Unterlagen zusammen abzuschicken oder beim Karrierecenter (Kreiswehrersatzamt) einzureichen. Sie können per Einschreiben mit Rückschein abgeschickt werden. Bei persönlicher Abgabe sollte eine Bestätigung über die Abgabe eingefordert werden.
Wenn zunächst nur der schriftliche Antrag gestellt wird und Begründung und Lebenslauf nachgereicht werden, müssen sie innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung beim Karrierecenter (Kreiswehrersatzamt) angekommen sein. Sie müssen so rechtzeitig abgeschickt werden, dass sie in der Frist dem Karrierecenter vorliegen. Wer nicht möchte, dass die Bundeswehr über die persönlichen Daten des Lebenslaufes oder die Beweggründe der Gewissensentscheidung Kenntnis bekommt, kann den Lebenslauf und die Begründung des Antrages auch im verschlossenen Kuvert dem Antrag beilegen. Auf dem Briefumschlag sollte dann stehen, dass darin Lebenslauf und Begründung enthalten sind. Denn nur vollständige Anträge werden zur Entscheidung an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur Entscheidung weitergeleitet.
Das KDV Verfahren beim Bundesamt
Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben muss die Kriegsdienstverweigerung der Reservistin, des Reservisten anerkennen, wenn
1. der Antrag mit Begründung und tabellarischem Lebenslauf vollständig ist
2. und die dargelegten Gewissensgründe geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen
3. und die Beweggründe den Tatsachen entsprechen und aus dem Lebenslauf oder bekannten Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben abgeleitet werden können. Wenn Reservist*innen zum Beispiel darlegen würden, dass bereits seit der Jugend das Gewissen es ihnen verbietet, Kriegsdienst an der Waffe zu leisten, kann das nicht den Tatsachen entsprechen, denn sie haben sich als Soldat*innen bei der Bundeswehr ausbilden lassen und Kriegsdienst an der Waffe geleistet.
Das Bundesamt kann schriftliche Rückmeldungen geben, wenn es Zweifel an den genannten Gewissensgründen hat. Dann hat die Reservistin, der Reservist vier Woche nach Erhalt des Schreibens Zeit, sich zu den Zweifeln des Bundesamtes schriftlich ergänend zu äußern und die Zweifel auszuräumen.
Bestehen seitens des Bundesamtes weiterhin Zweifel, kann es eine mündliche Befragung (Anhörung) anordnen. Diese Anhörung ist nicht öffentlich.
Lehnt das Bundesamt den Antrag ab, kann dagegen innerhalb von vier Wochen nach der Ablehnung schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist zu begründen.
Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kann dagegen beim für den Wohnort der Reservistin, des Reservisten zuständigen Verwaltungsgericht geklagt werden.
Was also tun, wenn das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten die dargestellten Gewissensgrunde anzweifelt?
Jede*r Reservist*in, kann Hilfe und Unterstützung für die Kriegsdienstverweigerung bei der Internationale der Kriegsdienstgegner*innen (IDK e.V.) bekommen. Bitte nehem sie Kontakt zur IDK auf.
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