IDK-Beratung zur Kriegsdienstverweigerung:
oder Freie Arbeiter*innen Union (FAU Berlin), Allgemeine Syndikat, Lokal, Grüntaler Str. 24, 13357 Berlin
Potsdam: IDK-Beratung, c/o FAU Potsdam, Café Madia, Lindenstr. 47, 14467 Potsdam, Email: faup-kontakt@fau.org oder IDK-Kontaktformular nutzen
Lübeck: IDK-Beratung, c/o FAU Lübeck im Solizentrum, Willi-Brandt-Allee 11, 23554 Lübeck Kontakt c/o IDK-Kontaktformular/Email schreiben
Schwerte: IDK-Beratung, Dirk Harms, Mühlensttr. 25, 58239 Schwerte, Email: dirkharms57@gmail.com
Baden-Baden: IDK-Beratung, Marduk Buscher, Schrimhofweg 1, 76530 Baden-Baden, Tel.: 07221-38194, Emai: buscher@friedenssteuer.de
LINK: externes Video = kurz&klar = zur Rechtslage der Kriegsdienstverweigerung
Neue Wehrpflicht ab 2026
Das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) gilt ab 1. Januar 2026.
Alle Männer und Frauen ab dem Jahrgang 2008, also alle die 2026 18 Jahre alt werden, erhalten Post von der Bundeswehr.
Die Männer müssen einen Fragebogen ausfüllen und zur Musterung gehen. Die Musterung prüft die Tauglichkeit für die Bundeswehr. Wer tauglich ist, kann sich freiwillig für die Bundeswehr entscheiden. Wir empfehlen erst nach der verpflichtenden Musterung - wenn die Ausmusterung nicht erfolgreich war - den "Kriegsdienst mit der Waffe" nach dem Grundgesetz Art. 4/3 zu verweigern.
Die Frauen können freiwillig den Fragebogen ausfüllen, zur Musterung und zur Bundeswehr gehen. ... Wir empfehlen: jeden Kontakt zur Bundeswehr meiden.
Es besteht der Vorbehalt im neuen Gesetz: Gegebenenfalls kann, nach Prüfung der Freiwilligenzahlen, im Bundestag eine „Bedarfswehrpflicht“ beschlossen werden, wenn der Personalbedarf nicht „ausreichend“ ist.
Was tun? Die IDK ist mit allen solidarisch, die einen kreativen Umgang der Nicht-Zusammenarbeit in Bezug auf das BDModG wählen. Wir beziehen uns auf
Formen des "zivilen Ungehorsams": >>der Staat fragt und die Bürger antworten nicht<< Neben der Auskunftsverweigerung aus Gewissensgründen folgt dann auch die Ablehnung der
Musterung.
Wichtig für diesen Weg sind individuelle Absprachen und Vorbereitungen mit Unterstützer*innen und Öffentlichkeitsarbeit, weil staatliche Sanktionen gegen den "Ungehorsam" bereits angekündigt
sind.
Zivilisten, die noch keinen Kontakt mit den Militärbehörden hatten oder haben empfehlen wir nicht den Weg der freiwilligen Musterung als Voraussetzung für den KDV-Antrag nach dem
Grundgesetz Art. 4/3. Dieses Grundrecht bleibt als eine spätere Option ... aktuell sinnvoll ist ein KDV-Antrag für Reservist*innen und Soldat*innen.
Kriegsdienstverweigerung nach dem Grundgesetz Artikel 4, Absatz 3
Infos für Zivilisten, Reservist*innen, Soldatinnen und Soldaten
Die Wehrpflicht
Die Wehrpflicht ist seit 1956 eine verfassungsrechtlich in Art. 12a GG geregelte Grundpflicht deutscher Bürger (nicht Bürgerinnen). Sie wurde im Jahre 2011 einfachgesetzlich ausgesetzt (§ 2 WPflG), lebt im Spannungs- und Verteidigungsfall (Art. 80a u. 115a GG) aber automatisch wieder auf. Im Spannungsfall (§1 WPflG) und/oder Verteidigungsfall (GG Art. 115a) bedarf es einer 2/3-Mehrheit im Bundestag, um der Wehrpflicht Rechtsgültigkeit zu verschaffen.
Die Kriegsdienstverweigerung
Unabhängig von der Aussetzung der Wehrpflicht bleibt das Recht, den „Kriegsdienst mit der Waffe“ aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes zu verweigern, bestehen.
Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Artikel 4, Absatz 3 des Grundgesetzes
Kriegsdienstverweigerung (KDV) ist und bleibt ein unveräußerliches Grundrecht. Über die Anerkennung als Kriegsdienstverweiger*in wird nach Antragstellung entschieden.
Für Zivilisten, Reservist*innen und Soldat*innen
Folgende Unterlagen sind für das KDV-Verfahren notwendig:
1. Antrag auf Kriegsdienstverweigerung
Ein kurzes Anschreiben, in dem folgender Satz enthalten sein muss: Hiermit verweigere ich den Kriegsdienst aus Gewissensgründen und berufe mich dabei auf das Grundgesetz Artikel 4 Absatz 3.
2. Schriftliche Begründung
Grundlage für die Kriegsdienstverweigerung ist die Gewissensentscheidung – sie steht im Mittelpunkt. Es gibt viele verschiedene Beweggründe, die die individuelle KDV-Entscheidung beeinflusst haben: moralisch-ethische, religiöse, humanitäre, politische Gründe. Jeder Verweigerer hat seine eigene Geschichte. In der Begründung muss also dargelegt werden, warum das Gewissen zwingend verbietet einen Dienst mit der Waffe zu leisten. Anders gesagt: es geht um das „nicht-können“, die Gewissens-Not. Es geht nicht um das „nicht-wollen“. Die Begründung muss ausführlich und individuell verfasst sein. Hilfreich ist dabei die „ich“-Form. Bitte keine Textbausteine aus dem Internet oder KI-generierte Begründungen verwenden. Diese könnten von den Prüfer*innen erkannt und angezweifelt werden, die Anträge dann abgelehnt werden.
3. Tabellarischer Lebenslauf
Der tabellarische Lebenslauf sollte die wichtigsten Lebensdaten ohne größere zeitliche Lücken enthalten. Enthalten sein sollten: Geburtstag und -ort, aktueller Wohnort, Familienstand, Konfession, Schule/Ausbildung. Begebenheiten, die in einem Zusammenhang zu der Kriegsdienstverweigerung stehen könnten, sollten im Lebenslauf gelistet werden.
Infos für Zivilisten
Wer älter als 17,5 und jünger als 60 Jahre kann den Kriegsdienst verweigern, also einen KDV-Antrag stellen.
Wer als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden will, musst sich mustern lassen. Wer nicht „ausgemustert“ ist kann den KDV-Antrag stellen, bzw. erst dann wird der KDV-Antrag bearbeitet. Das ist gesetzlich in §2 (6) des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes verankert – ohne Musterung wird ein KDV-Antrag nicht bearbeitet. Das gilt für alle, auch ältere Jahrgänge. die jetzt verweigern wollen. Gerade sind die Anerkennungschancen hoch. Wer mit dem KDV-Antrag noch warten will, sollte aktiv die politische Lage beobachten. Soldat*innen haben das Recht jederzeit den KDV-Antrag zu stellen.
Der KDV-Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen.
Das Karrierecenter der Bundeswehr bestätigt den Eingang des Antrags und leitet diesen nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung, der Musterung, an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) weiter. Anträge ohne Musterung, der gesundheitlichen Eignung zum Militärdienst, werden nicht bearbeitet.
Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag, nachdem der Antrag vom Karrierecenter übermittelt wurde.
Der KDV-Antrag muss an das Karrierecenter der Bundeswehr adressiert werden und nicht direkt an das BAFzA, weil die antragstellende Person im Karrierecenter der Bundeswehr erfasst wird, eine „Personenkennziffer“ erhält (Wehrerfassung).
Sämtliche Unterlagen müssen (am besten per Einschreiben mit Rückschein) an das zuständige/nächstgelegene Karrierecenter der Bundeswehr schicken. Adressen: siehe online.
Infos für Reservistinnen und Reservisten
Reservistinnen und Reservisten sind tauglich gemustert, haben einen Militärdienst bei der Bundeswehr geleistet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (ResG § 4). Die Wehrpflicht gilt im Spannungs- und Verteidigungsfalle allerdings nur bis Vollendung des 60. Lebensjahres. Ein KDV-Verfahren, um nicht mehr für den Dienst an der Waffe eingezogen zu werden ist möglich. Das Grundrecht auf KDV gemäß Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz gilt.
Reservist*innen stellen ihren Antrag auf KDV schriftlich oder zur Niederschrift bei dem für den Wohnort zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr (früher: Kreiswehrersatzamt).
Welches Karrierecenter für den Wohnort zuständig ist, kann erfragt werden unter Telefon 0800 980 08 80.
Das „Karrierecenter“ bestätigt den Eingang des Antrages und leitet ihn an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA) weiter.
Wie ist der Antrag zu stellen? Siehe oben die drei Unterlagen.
Der Antrag muss begründet werden. In der Begründung müssen die Gründe, die zur Kriegsdienstverweigerung geführt haben, als Gewissensentscheidung dargestellt werden. Es kommt nicht darauf an, möglichst viel zu schreiben, sondern die Auseinandersetzung mit dem Gewissen eindeutig darzustellen.
Gewissensnot kann beispielsweise durch Bilder und Berichte über Kriegshandlungen ausgelöst werden, die in Zeitungen, im Rundfunk, im Fernsehen oder in den sozialen Medien dargestellt werden. Die Vorstellung, sich an solchen Handlungen beteiligen zu müssen, kann zu einem unauflöslichen Gewissenskonflikt führen. „Ich kann es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, Mitmenschen zu töten und mich an Kriegen zu beteiligen.“
Berichte von Soldat*innen über ihre Erlebnisse von Kriegsgräueln können Ängste und Gewissensnöte auslösen. „Wenn ich mir vorstelle, ich müsste als Reservist*in solche Kriegshandlungen unterstützen oder mitverantworten, gerate ich in Gewissensnot, denn Derartiges kann ich nicht mit meinem Gewissen vereinbaren.“
Wenn es mehrere Beispiele gibt, sollten sie genannt werden, wichtig ist aber das entscheidende auslösende Moment. Dies kann etwa auch ein Erlebnis im Zusammenhang mit Leben oder Tod sein, die Geburt eines Kindes oder der Tod eines Angehörigen. Es muss der Zusammenhang dargestellt werden, was das auslösende Ereignis mit dem Reservedienst bei der Bundeswehr zu tun hat.
Dem Antrag ist ein tabellarischer Lebenslauf beizulegen. Im Lebenslauf sollten auch Ereignisse benannt werden, die zur Gewissensentscheidung geführt haben. Es dürfen keine Widersprüche zwischen Lebenslauf und Begründung entstehen. Der Antrag, seine Begründung und der Lebenslauf müssen mit Datum unterschrieben sein.
Wann ist der Antrag zu stellen?
Das Gewissen jedes Einzelnen richtet sich nicht nach Kalender oder Uhrzeit. Es ist Veränderungen unterworfen und nichts Starres. Für eine Gewissensentscheidung ist es niemals zu früh oder zu spät. Auch während oder nach absolviertem Militärdienst können Soldat*innen oder Reservist*innen zu der Entscheidung gelangen, den Kriegsdienst zu verweigern. Ein solcher Sinneswandel spricht nicht unbedingt gegen die Glaubwürdigkeit, bedarf aber einer nachvollziehbaren Begründung. Möglicherweise sind es gerade Einflüsse und Erfahrungen während des Dienstes, die zu dieser Entscheidung geführt haben. Bei manchen Verweiger*innen ist es ein plötzliches Schlüsselerlebnis, das einen Gesinnungswandel auslöst und Gewissensentscheidung innerlich erzwingt. Andere ringen Wochen, Monate und manchmal Jahre mit sich, bevor es zum Durchbruch zu einer Gewissensentscheidung kommt.
Praktische Hinweise für die Antragstellung
Auf Vollständigkeit achten! Nur vollständige Anträge werden zur Entscheidung an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA) zur Entscheidung weitergeleitet. Die vollständigen Antragsunterlagen sollten entweder beim „Karrierecenter“ persönlich eingereicht oder per Einschreiben mit Rückschein auf den Weg gebracht werden. Bei persönlicher Abgabe sollte eine Empfangsbestätigung gefordert werden.
Fristen beachten! Wenn zunächst nur der schriftliche Antrag gestellt wird und Begründung und Lebenslauf nachgereicht werden, müssen diese innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung beim „Karrierecenter“ eingegangen sein. Sie müssen so rechtzeitig abgeschickt werden, dass sie in der Frist dem „Karrierecenter“ vorliegen.
Wer nicht möchte, dass die Bundeswehr über die persönlichen Daten des Lebenslaufes oder die Beweggründe der Gewissensentscheidung Kenntnis bekommt, kann den Lebenslauf und die Begründung des Antrages auch in einem separaten (verschlossenen) Umschlag dem Antrag beilegen. Auf dem Briefumschlag sollte dann stehen, dass darin Lebenslauf und Begründung enthalten sind.
Das KDV-Verfahren beim Bundesamt BAfzA
Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA) muss die Kriegsdienstverweigerung der Reservistin/des Reservisten anerkennen, wenn
1. der Antrag mit Begründung und tabellarischem Lebenslauf vollständig ist;
2. und die dargelegten Gewissensgründe geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen;
3. die Beweggründe den Tatsachen entsprechen und aus dem Lebenslauf oder bekannten Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben abgeleitet werden können.
Das Bundesamt kann schriftliche Rückmeldungen geben, wenn es Zweifel an den genannten Gewissensgründen hat. Dann hat die Reservistin/der Reservist vier Wochen nach Erhalt des Schreibens Zeit, sich zu den Zweifeln des Bundesamtes schriftlich ergänzend zu äußern und die Zweifel auszuräumen.
Bestehen seitens des Bundesamtes weiterhin Zweifel, kann es eine mündliche Befragung (Anhörung) anordnen. Diese Anhörung ist nicht öffentlich.
Lehnt das Bundesamt den Antrag ab, kann dagegen innerhalb von vier Wochen nach der Ablehnung schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist zu begründen.
Wird auch der Widerspruch abgelehnt, kann dagegen beim für den Wohnort der Reservistin/des Reservisten zuständigen Verwaltungsgericht geklagt werden.
Infos für Soldatinnen und Soldaten
Auch Soldatinnen und Soldaten steht das Grundrecht auf KDV gemäß Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz zu. Gerade sie können aufgrund ihres Dienstes, ihrer Erfahrungen und ihres Wissens um die Unmenschlichkeit des Krieges in Gewissensnöte geraten.
Soldatinnen und Soldaten sind im Dienstverhältnis an das Arbeitsrecht u.a. das Beamtenrecht gebunden, in einer doppelt schwierigen Position: Die Verweigerung des Kriegsdienstes könnte gleichbedeutend sein mit der Kündigung des Dienstverhältnisses und unter Umständen mit dem Verlust des Lebensunterhalts. Soldatinnen und Soldaten, die die Bundeswehr verlassen wollen, sollten daher Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen. Letztendlich geht es darum aus dem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr herauszukommen und dabei helfen manchmal auch gesundheitliche Gründe. Ärzt*innen helfen dabei z.B. mit einer Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigung etc.
Im Spannungsfall oder Verteidigungsfall sollte sofort das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nach dem Grundgesetz Art. 4/3 in Anspruch genommen werden.
Das Verfahren zur Kriegsdienstverweigerung aktiver Soldatinnen und Soldaten kann mehrere Monate dauern. Sobald der KDV-Antrag gestellt ist, wird man in der Regel vom Waffendienst (aber nicht aus der Bundeswehr) freigestellt. KDV-Anträge werden nicht über den Dienstweg gestellt, sondern laufen über die „Karrierecenter“ der Bundeswehr. Der Antrag sollte erst gestellt werden, wenn alle Unterlagen vollständig vorhanden sind. Da die Bundeswehr auch Ausbildungskosten zurückverlangen kann, ist professionelle arbeitsrechtliche Beratung und die Unterstützung durch Rechtsanwälte*innen zu empfehlen.
Kriegsdienst „ohne Waffe“ kann nach dem Gesetz nicht verweigert werden:
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG) § 1 Grundsatz
(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.
Kritische Anmerkung zur KDV nach GG 4/3
Die Kriegsdienstverweigerung (KDV) nach dem Grundgesetz 4, Artikel 3 (GG 4/3) hat ein Dilemma, nämlich dass faktisch der Kriegsdienstzwang hingenommen wird und nur abgeschwächt wird. Die Gewissensgründe als Voraussetzung für eine KDV werden akzeptiert. Ferner wird akzeptiert und nicht in Frage gestellt, dass die KDV beantragt werden muss und die Verweigerer ein Antragsverfahren mit einer eventuellen Ablehnung durchlaufen müssen. Letztlich wird hingenommen, dass ein anerkannter KDVer zu einer Ersatzleistung für den verweigerten Militärdienst im Rahmen der sog. Wehrpflicht mit kriegsrelevanten Dienstleistungen gezwungen werden kann. Im Sinne der War Resisters‘ International, der WRI-Grundsatzerklärung, der die IDK verpflichtet ist, Krieg nicht zu unterstützen, ist das ein problematisches Dilemma.
Deshalb unterstützt die IDK die totale Kriegsdienstverweigerung (TKDV) und ist solidarisch mit den Totalverweigerern.
Der IDK ist bewusst, dass nicht jedermann den Weg des zivilen Ungehorsams, der TKDV, gehen kann. Die KDV nach GG 4/3 als Grundrecht ist legal möglich. Die IDK berät deshalb alle die nach GG 4/3 verweigern möchten.
Die IDK vertritt darüber hinaus die politische Forderung nach „Abschaffung der Wehrpflicht“. Mitstreiter*innen sind willkommen.
Die IDK hilft und berät:
IDK-Ratgeber:
"Kriegsdienste verweigern!
Antimilitaristischer Ratgeber zur Kriegsdienstverweigerung"
IDK-Schriftenreihe Nr. 15 - IDK-Verlag Berlin Februar 2026 - ISBN 978-3-9824246-4-4
Alle,
die über die aktuelle Lage zum Thema Kriegsdienstverweigerung, gegen die Wehrpflicht und Dienstpflicht aktiv werden wollen, sind eingeladen.
Die IDK fordert von der Politik die ersatzlose Abschaffung der Gewissensprüfung, denn das Grundrecht auf KDV muss ohne Gewissensprüfung gelten, also ohne Antragstellung, Prüfung und Genehmigung ... Mitstreiter*innen sind willkommen.
Persönlicher Kontakt zur IDK: jeden 1. Samstag im Monat im Anti-Kriegs-Museum (Berlin) s.o. Uhrzeit bitte vorher vereinbaren.